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Absperrkette muss auch bei Dunkelheit sichtbar sein

Wohnungseigentum & Grundbesitz 8. Juni 2020
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AnnaReinert / stock.adobe.com

Sind Absperrketten am Straßenrand nicht ausreichend gut sichtbar (z.B. fehlt eine rot-weiße Markierung), verletzt die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht. Sie haftet, wenn ein Passant über die Kette stolpert und sich verletzt.

Ein 8-jähriger Junge wollte zum Pkw seines Vaters laufen, das auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt war. Er vergewisserte sich zwar noch, dass kein Fahrzeug kam, rannte dann aber los und übersah dabei eine Absperrkette und stürzte. Er zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu, unter anderem am Ohr. Der Junge musste mehrmals operiert werden und trägt bleibende Schäden davon.

Die Kette, die entlang des Gehwegs zwischen zwei Metallpfosten gespannt war, hob sich farblich nicht vom Fahrbahnbelag hab. Sie war bei Dunkelheit kaum zu erkennen.

Das Kind klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Absperrkette hätte besser sichtbar sein müssen. Die Stadt wies die Schuld von sich, die Kette sei durch das Licht der Straßenlaternen ausreichend gut zu erkennen gewesen. Außerdem hätte der Vater das Kind an die Hand nehmen müssen.

Das sah das Landgericht Nürnberg-Fürth anders und bescheinigte der Stadt, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Die Absperrkette am Straßenrand war nicht ausreichend sichtbar. Sie muss auch bei Dunkelheit gut zu erkennen sein. Die Stadt hätte beispielsweise eine rot-weiß markierte Kette zur besseren Sichtbarkeit spannen können.

Ein 8-Jähriger muss auf einem Gehweg nicht mehr an der Hand geführt werden. Kinder müssen in dem Alter nach und nach zur Selbstständigkeit erzogen werden.

Allerdings muss sich der Junge trotz seines Alters ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Denn es handelt sich hier um einen »typischen Unfall« im Straßenverkehr. Er hat seine eigene Gefahr erhöht, weil er losrannte und somit nicht mit »angepasster Geschwindigkeit« unterwegs war. Das gilt auch für Fußgänger.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.12.2019, 4 O 662/19; n. rk.