Staatliches Rauchverbot am Strand: Reisemangel?
Ein passionierter Raucher hatte eine Pauschalreise nach Jamaika gebucht. Dabei legte er ausdrücklich Wert darauf, in ein Raucherhotel einquartiert zu werden.
Zum Zeitpunkt der Buchung war das Rauchen auf der Insel auch noch allgemein erlaubt. Kurz vor Reiseantritt wurde ein staatliches Rauchverbot für den gesamten öffentlichen Raum verhängt. Dazu zählten unter anderem auch Stadien, Parks und Strände. Das Auswärtige Amt informierte in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen über diese Neuregelung, die der Reisende aber nicht zur Kenntnis genommen hatte und somit vor Ort über diese Einschränkung überrascht und verärgert war.
Der Strandurlauber sah in dem gesetzlichen Rauchverbot einen Reisemangel und verlangte vom Reiseveranstalter die Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Hannover beschied jedoch, ein Reisemangel liegt nicht vor. Das Inkrafttreten eines staatlichen Rauchverbots ist kein Fehler der Reise, sondern zählt zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Rauchverbot am Strand muss der Mann somit entschädigungslos akzeptieren.
Im Hotel selbst durfte der Mann in ausgewiesenen Raucherbereichen rauchen, zudem wurde ihm ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten. Somit liegt auch hier mit Blick auf die Rauchmöglichkeiten kein Mangel der Reise vor.
Schließlich traf den Reiseveranstalter auch keine Pflicht, über das zwischen Buchung und Reiseantritt in Kraft getretene Verbot zu informieren. Denn weder ergab sich aus dem Rauchverbot eine konkrete Gefahr für den Reisenden noch war der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck der Reise als Erholungsreise gefährdet.
AG Hannover, Urteil vom 1. 9. 2016, 567 C 9814/15
Lesen Sie auch unseren Rechtstipp: Wie Sie Reiseärger nach Ihrer Rückkehr in bare Münze verwandeln