Schwere See auf einer Kreuzfahrt: Wer haftet für Sturzfolgen?
Eine Passagierin nutzte auf ihrer Kreuzfahrt das Fitnessstudio an Bord. Bei schwerem Seegang hatte sie dort auf dem Laufband trainiert. Als sie davon abstieg, stürzte sie und verletzte sich.
Vom Reiseveranstalter verlangte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen entgangener Reisefreude. Dieser hafte für den erlittenen Schaden, denn er habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hätte den Fitnessraum aufgrund der schweren See sperren oder zumindest auf die Gefahren hinweisen müssen.
Der Veranstalter widersprach und zahlte nicht. Es sei Sache eines jeden Passagiers, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und sich gegebenenfalls auch festzuhalten.
Das Oberlandesgericht Koblenz bewertete dies ebenso: Auf einem Schiff bei schwerem Seegang muss man sich vorsichtig bewegen. Das ist offensichtlich und obliegt jedem Passagier selbst, für die eigene Sicherheit zu sorgen.
Jeder Reisende entscheidet dabei für sich, welches Risiko er eingeht. Die Nutzung des Fitnessstudios erfolgt auf eigene Gefahr. Daher war auch der geforderte Hinweis nicht notwendig.
Ein solcher Sturz an Bord kann sich zudem bei Schlechtwetter und Seegang auch an jeder anderen Stelle des Schiffes ereignen. Der Zusammenhang mit der Nutzung des Fitnessstudios war somit zufällig. Es hat sich für die Passagierin das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Dafür haftet der Veranstalter nicht.
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.5.2018, 5 U 351/18