Rundreise: Gestrichene Hauptsehenswürdigkeit berechtigen zum Reiserücktritt
Ein Ehepaar hatte für den Herbst 2015 bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige China-Rundreise gebucht. Höhepunkt der Reise sollte ein Aufenthalt in Peking werden. Das Besichtigungsprogramm umfasste einen Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens und der berühmten »Verbotenen Stadt«.
Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter den Reisenden mit, dass zum Reisezeitpunkt in Peking eine Militärparade stattfinde und deshalb weder der Platz noch der ehemalige Kaiserpalast besichtigt werden könne. Als Ersatz wurde der Besuch eines bekannten Tempels angeboten.
Damit waren die Kunden nicht einverstanden und traten vom Reisevertrag zurück. Sie verlangten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von rund € 3.300,-, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung von Anwaltskosten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Rücktrittsrecht der Kunden: Reisende müssen nur geringfügige Abweichungen vom Reiseprogramm akzeptieren. Sie dürften den Reisevertrag kündigen, wenn sich der Reisepreis um mehr als fünf Prozent erhöht oder eine wesentliche Reiseleistung geändert wird.
Das ist hier der Fall, denn ein Besuch der »Verbotenen Stadt« und des Platzes des Himmlischen Friedens ist als wesentliche Reiseleistung anzusehen. Dabei handelt es sich um Wahrzeichen Chinas und Hauptsehenswürdigkeiten Pekings.
Veranstalter dürfen ihr Angebot nicht beliebig ändern und Umstellungen dürften den Charakter der Reise nicht verändern. Fallen diese beiden Hauptbesichtigungspunkte weg, ist die China-Rundreise erheblich beeinträchtigt. Der Besuch auch eines bekannten Tempels kann dies nicht ausgleichen.
Der Veranstalter kann sich nicht auf die sogenannte »Änderungsklausel« in seinen AGB berufen. Darin behält er sich das Recht vor, Reiseleistungen je nach den Umständen nachträglich zu ändern. Doch diese Klausel ist so allgemein formuliert, dass sie die Kunden unzumutbar benachteiligt und unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 16.1.2018, X ZR 44/17