Reiseveranstalter haftet nicht für Ausrutscher auf dem frisch gewischten Flughafenboden
Im Mai 2015 befand sich eine Urlauberin auf der Rückreise von Las Palmas nach Deutschland. Im Flughafengebäude rutschte sie auf dem frisch gewischten Boden vor der Anzeigetafel aus und verletzt sich dabei an der Schulter.
Sie reklamierte, dass kein Schild vor der Rutschgefahr gewarnt hatte. Dafür sei der Reiseveranstalter verantwortlich. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie verlangte vom Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund € 6.000,- und klagte diese Summe schlussendlich im Jahr 2018 ein, als dieser nicht bezahlen wollte.
Das Landgericht Baden-Baden verneinte sämtliche möglichen Ansprüche. Mögliche Ansprüche aus dem Reisevertrag sind verjährt, sonstige Schadensersatzansprüche bestehen schon dem Grund nach nicht.
Dem Reiseveranstalter ist keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten anzulasten. Der Ausrutscher mangels Warnschild auf frisch gewischtem Boden gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Dieser muss damit rechnen und sich darauf einstellen, dass im Flughafengebäude zu jeder Zeit Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Für den Sturz und seine Folgen ist die Frau selbst verantwortlich.
Der Reiseveranstalter muss auch nicht für das Handeln des Flughafenbetreibers bzw. für den eingesetzten Reinigungsdienst einstehen. Eine Haftung für sogenannte „Verrichtungsgehilfen“ im Sinne des BGB scheidet aus. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Reinigungseinsätze am Flughafen. Er bestimmt nicht, wer, wann und wie den Flughafen zu putzen hat.
LG Baden-Baden, Urteil vom 16.10.2018, 3 O 70/18