Pauschalreise: Wer umbucht, muss mit hohen Kosten rechnen
Pauschalreisende erkrankten vor Antritt der gebuchten Pauschalreise und stellten zwei Tage vor Abreise jeweils Ersatzreisende. Bekannte bzw. Verwandte wollten die gebuchte Reise für sie antreten. Doch das wäre richtig teuer geworden: Im einen Fall sollten die Flüge nach Dubai entweder pro Person € 1.850,- mehr für Sitze in der Business Class kosten oder je € 725,- für die Umbuchung auf einen anderen Flug fällig werden. Für die zweite Reise nach Thailand verlangte der Reiseveranstalter für zwei neue Flugtickets rund € 3.300,- zusätzlich.
Der Aufpreis für die Umbuchungen wäre in beiden Fällen also höher gewesen als der ursprüngliche Reisepreis, deshalb entschieden sich die Reisenden für die Stornierung der Reisen. Dafür wurden jedoch Stornogebühren in Höhe von 90 % bzw. 85 % des bezahlten Reisepreises fällig. So oder so zu teuer, befanden die Reisenden und klagten.
Der Veranstalter entgegnete, die kurzfristige Übertragung einer Reise auf Dritte sei grundsätzlich möglich. Jedoch dürfe er laut Gesetz die »entstehenden Mehrkosten« den Kunden in Rechnung stellen. Bei Pauschalpaketen, die Linienflüge enthalten, bestehe für die Reisenden immer ein höheres Kostenrisiko. Denn Fluggesellschaften erlauben bei Linienflügen in der Regel keine Namensänderungen. Folglich muss der Flug für die Ersatzreisenden neu gebucht werden – und dies kurzfristig oft zu teueren Preisen.
Der Bundesgerichtshof stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite der Reiseveranstalter. Die Umbuchungskosten sind zwar häufig extrem hoch und machen das Umbuchen wirtschaftlich unattraktiv. Doch das allein rechtfertigt es nicht, die Mehrkosten auf den Veranstalter abzuwälzen. Zu den »Mehrkosten« zählt auch der Erwerb neuer Flugtickets.
Zudem ist ein Reiseveranstalter nicht verpflichtet, seine vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.
BGH, Urteil vom 27. 9. 2016, X ZR 107/15 und X ZR 151/15
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