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Pauschalreise: Schadensersatz nach Todesangst auf Heimreise

Reisen & Urlaub 29. April 2019
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Gabriele Rohde / stock.adobe.com

Geraten Reisende auf der Rückreise in schwere Seenot, haftet der Reiseveranstalter, wenn aufgrund des traumatischen Erlebnisses der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt. Der Reisepreis ist zu erstatten und es gibt Schmerzensgeld.

Ein Ehepaar hatte eine 12-tägige Pauschalreise auf den Malediven verbracht. Die Reise hatte € 4.500,- gekostet.

Die Heimreise sollte mit einer Fährfahrt zum Flughafen beginnen. Das Schiff legte wegen schlechten Wetters und trotz Sturmwarnung verspätet ab. Der gebuchte Rückflug war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr zu erreichen.

Das Schiff erlitt im heftigen Sturm Schlagseite und geriet in schwere Seenot. Die Fähre trieb manövrierunfähig auf dem Meer, Motoren und Navigationssystem waren ausgefallen. Das Schiff kollidierte mit einem Boot der Küchenwache. Am Ende schleppte die Marine die Fähre in den Hafen. Die Passagiere an Bord standen während der Überfahrt Todesängste aus.

Das Ehepaar verlangte neben dem Reisepreis auch Schmerzensgeld. Die Ehefrau ist seit diesem Ereignis wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung.

Der Reiseveranstalter berief sich auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ und zahlte nicht. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Todesgefahr bestanden.

Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite der Pauschalreisenden: Die Rückreise litt unter einem erheblichen Mangel. Der Transport zum Flughafen wurde trotz Sturmwarnung nicht verschoben und die Reisenden wurden auf der Fähre in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht.

Dafür muss der Reiseveranstalter einstehen. Sein Verschulden liegt darin, dass bereits die Fähre trotz Sturmwarnung ablegte und der Transport nicht abgebrochen wurde.

Der Mangel ist so erheblich, dass er den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließ. Daher ist den Reisenden der Reisepreis in voller Höhe zu erstatten. Der Ehemann erhält zudem ein Schmerzensgeld von € 500,-. Die Ehefrau bekommt wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden Schmerzensgeld in Höhe von € 5.500,-.

LG Köln, Urteil vom 15.1.2019, 3 O 305/17