Direkt zum Inhalt

Fehlender Hinweis auf nächtliche Fernbusfahrt ist ein Reisemangel, der zur Kündigung berechtigt

Reisen & Urlaub 20. August 2018
Image
Fehlender Hinweis auf nächtliche Fernbusfahrt ist ein Reisemangel, der zur Kündigung berechtigt

lassedesignen / stock.adobe.com

Unterlässt ein Reiseunternehmen, das Fernbusreisen anbietet, im Prospekt einen deutlichen Hinweis auf Nachtfahrzeiten, liegt ein erheblicher Reisemangel vor. Der Reisende ist dann zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

Ein älteres Ehepaar buchte eine 1-wöchige Busreise an die Côte d’Azur zum Preis von € 1.394,-. In der Buchungsbestätigung war angekündigt, die Reisenden würden an »Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes« abgeholt werden.

Drei Monate später erhielten die Reisenden die Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23:45 Uhr an einer 20 km vom Wohnort der Reisenden entfernten Tankstelle erfolgen sollte.

Die Busreisenden waren damit nicht einverstanden und verlangten Abhilfe. Da der Veranstalter nicht einlenkte, kündigten sie den Reisevertrag. Es sei unzumutbar, die Reise gegen Mitternacht an einer weit entfernten, einsamen und unsicheren Stelle anzutreten. Gleiches gelte für die Tatsache, das Auto während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen. Dies sei vertraglich so nicht vereinbart gewesen. Das Ehepaar verlangte die Rückzahlung des Reisepreises.

Erstattet wurden jedoch nur 10 % des Reisepreises. Der Veranstalter hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei den Reisenden durchaus zuzumuten, die Reise zu den beschriebenen Bedingungen anzutreten. Aus dem »Kleingedruckten« des Prospektes gehe hervor, dass eine nächtliche Fernbusfahrt in den Urlaub führen würde und sich die Busreise um zwei Tage verlängere, wenn die Abfahrt in bestimmten Postleitzahlenbereiche erfolge. Darunter falle auch der Postleitzahlbereich der Reisenden.

Das Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des vollen Reisepreises. Begründung: Es wurde kein wirksamer Reisevertrag abgeschlossen. Die Parteien haben sich nicht über Abfahrtsort und –zeit geeinigt.

Unterstellt man einen wirksamen Vertragsschluss, haftet der Reiseveranstalter für einen Mangel des Prospekts. Dem Reiseprospekt sind die näheren Bedingungen des Transportes nicht zu entnehmen. Die Abfahrtsbedingungen sind insbesondere älteren Reisenden unzumutbar. Das gilt sowohl für die nächtliche Uhrzeit als auch für die Lage der Haltestelle sowie für die Parksituation.

Der fehlende Hinweis darf nicht zu ihren Lasten gehen. Der Veranstalter verschuldet somit einen Fehler beim Vertragsschluss. Rechtlich ist das wie ein Mangel der Reise zu behandeln. Folge: Die Reisenden waren zur Kündigung berechtigt.

AG München, Urteil vom 6.6.2018, 262 C 2407/18