Ein Warnschild befreit Reiseveranstalter nicht automatisch von der Haftung
Ein gehbehinderter Mann buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Lanzarote. Der Reisende ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist beim Gehen auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft passierte er zu Fuß die Rollstuhlrampe im Eingangsbereich des Hotels. Diese war vom Regen nass. Er rutschte aus und brach sich das Handgelenk.
Der Mann verlangte vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls während der Reise. Er war der Auffassung, der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Sie sahen keinen Reisemangel wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es sei ausreichend, einen Hotelgast mit einem aufgestellten Warnschild vor Nässe und Rutschgefahr zu warnen. Der Verletzte habe im Prozess nicht nachgewiesen, dass hier ein Versäumnis vorlag. Auf die Frage, ob spanische Bauvorschriften eingehalten wurden, komme es hingegen nicht an (z.B. ob die Rampe rollstuhlgerecht gebaut ist).
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung jedoch genau darauf ab: Sofern gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen wird, kann dies zu einem Reisemangel und somit zu Ersatzansprüchen des Reisenden führen.
Die Verletzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften stellt eine besondere Gefährdungslage dar. Der Veranstalter kann sich in so einem Fall nicht mit einem Warnschild an einer Gefahrenstelle von der Haftung befreien.
Die Vorinstanz hat deshalb zu klären, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen spanischen Bauvorschriften entsprochen hat und somit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten darf. Die Sache wurde zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 14.1.2020, X ZR 110/18