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„Ab-in-den Urlaub“: Flugpreis muss für alle gelten

Reisen & Urlaub 4. Dezember 2019
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VRD / stock.adobe.com

Ein Vermittler von Flugreisen darf nicht mit Flugpreisen werben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte enthalten: Der Flugpreis darf nicht nur für wenige Kunden gelten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband monierte die Preisangaben für günstige Flugreisen auf dem Reiseportal »Ab-in-den Urlaub«. Der Flugvermittler lockte mit besonders günstigen Flugpreisen, die aber nur bei Zahlung mit einer »fluege.de-Mastercard-Gold« galten. Für Inhaber einer solchen Kreditkarte war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von € 14,99 Euro eingerechnet. Diese Karte ist jedoch nicht verbreitet, sodass sie nur von wenigen Kunden genutzt wird.

Allen anderen Kunden wurde diese Gebühr bei der Buchung in Rechnung gestellt und verteuerte den Flugpreis. Das erfuhren die Kunden aber erst am Ende des Buchungsvorgangs. Die Verbraucherschützer sahen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die EU-Verordnung zur Preistransparenz bei Flugbuchungen.

Dieser Rechtsauffassung folgten die Richter des Oberlandesgerichts Dresden: Ein vermeintlich besonders günstiger Flugpreis, den aber nur sehr wenige Kunden in Anspruch nehmen können, ist irreführend und unzulässig. Vermittler von Flugreisen müssen auf transparente und nachvollziehbare Preisangaben achten.

Anbieter müssen schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss sämtliche Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer speziellen, wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen daher nicht in den Endpreis eingerechnet werden.

Die hier fällige Servicegebühr in Höhe von € 14,99 ist für die meisten Kunden unvermeidbar. Sie ist daher in den Endpreis einzurechnen. Andernfalls können die Flugpreise nicht schnell und effektiv verglichen werden.

OLG Dresden, Urteil vom 29.10.2019, 14 U 754/19; n. rk.