Wasserschaden durch undichte Fugen: Gebäudeversicherung muss nicht zahlen
Es ging um Silikon-Fugen, die im Duschbereich undicht waren. Da der Schaden nicht sofort erkannt wurde, beliefen sich die Reparaturkosten insgesamt auf ca. € 17.000,–. Die Gebäudeversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Der Versicherungsnehmer verklagte daraufhin die Versicherungsgesellschaft.
Die Klage wurde von höchster Stelle abgewiesen. Der Bundesgerichtshof gab der Versicherungsgesellschaft recht. Laut Versicherungsbedingungen schulde der Versicherer nur dann eine Entschädigung, wenn Wasser aus dem Rohrsystem bzw. den damit verbundenen Einrichtungen austrete. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die undichte Fuge habe keine Verbindung mit dem Rohrsystem. Aufgrund der Klausel in den Versicherungsbedingungen sei der Schaden deshalb nicht versichert.
BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20