Direkt zum Inhalt

Umstellung der Hausreinigung auf Profis: Nicht gegen den Willen der Mieter

Mieten & Wohnen 22. Juni 2022
Image

alfa27 / stock.adobe.com

Grundsätzlich dürfen Vermieter die Kosten für einen Reinigungsfirma im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Anders sieht es aus, wenn die Mieter vorher selbst ordentlich geputzt haben und dies weiter tun wollen.

Die Mieter eines Wohnhauses in Mecklenburg-Vorpommern sollten die Treppenhausreinigungskosten für eine Reinigungsfirma übernehmen. Zuvor hatten die Mieter die Reinigung selbst ausgeführt, was offenbar auch kein Problem war. Die Vermieterin hatte jedenfalls nie etwas beanstandet. Einer der Mieter weigerte sich, die Kosten mitzutragen und wurde daraufhin von der Vermieterin verklagt. Ohne Erfolg.

Das zuständige Amtsgericht entschied, dass es dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht, eine Reinigungsfirma zu beauftragen, wenn die Mieter die Reinigungen in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen würden. Die Vermieterin habe keine Gründe dafür genannt, weshalb eine Reinigungsfirma beauftragt werden müsse.

AG Neubrandenburg, Urteil vom 17.9.2021, 103 C 432/21

Wenn ein Großteil der Mieter fremdputzen lassen will, weil nicht alle Mieter regelmäßig zum Schrubber greifen, müssen sich auch die anderen beugen. Einem Vermieter ist es nicht zumutbar, die Hausreinigung im Haus unterschiedlich zu handhaben.