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Tod des Mieters: Kinder dürfen in der Wohnung bleiben, auch ohne gemeinsame Haushaltsführung

Mieten & Wohnen 17. August 2020
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Zerbor / stock.adobe.com

Stirbt ein Wohnungsmieter, tritt das im Haushalt lebende Kind von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein. Das gilt auch, wenn zwischen dem Mieter und seinem Kind ein Untermietvertrag bestand. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist nicht nötig.

Im Jahr 1994 nahm die Mieterin eines Reihenendhauses ihre Tochter nebst Ehemann auf. Gleichzeitig traf die Frau eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der sie zur Untervermietung an ihre Tochter berechtigte. Daraufhin schloss sie mit der Tochter einen Untermietvertrag ab. Mutter, Tochter und Ehemann lebten von da an zusammen in dem gemieteten Haus. Die Tochter pflegte die Mutter später bis zu ihrem Tod. Nach dem Tod der Mutter wollte der Vermieter die Tochter allerdings loswerden, er erkannte deren automatischen Eintritt in den Mietvertrag nicht an. Er kündigte ihr, es kam zur Räumungsklage. Ohne Erfolg.

Das Landgericht Berlin wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die Kündigung sei unwirksam. Die Tochter der verstorbenen Mieterin sei nach § 563 Abs. 2 BGB sehr wohl in das Mietverhältnis eingetreten. Schließlich habe sie zusammen mit der verstorbenen Mutter in einem Haushalt gelebt. Auf eine gemeinsame Haushaltsführung komme es hier nicht an. Der zwischen der Tochter und der Mieterin seinerzeit geschlossene Untermietvertrag habe daran ebenfalls nichts geändert.

(LG Berlin, Urteil vom 8.2.2017, Az. 65 S 411/15)