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Mieterhöhung auf das Ortsübliche: Selbst kostenpflichtiger Parkplatz ist wohnwerterhöhend

Mieten & Wohnen 28. Januar 2019
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Nuamfolio / stock.adobe.com

Ein eigener Parkplatz ist für Autofahrer unter den Mietern eine Supersache in Großstädten. Dass sie auch dann bei einer Mieterhöhung als wohnwerterhöhend gelten, wenn sie nicht umsonst sind, hat jetzt das Landgericht Berlin festgestellt.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten wegen einer Mieterhöhung, weil der Mieter diese nicht mitmachen wollte. Der Vermieter stützte nämlich seine Berechnung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Danach gilt ein vorhandener Parkplatz als wohnwerterhöhend. Dementsprechend hatte der Vermieter die Wohnung eingeordnet und die neue Miete ermittelt.

Der Mieter war dagegen der Meinung, dass der Parkplatz bei der Erhöhung nicht berücksichtigt werden darf, da er für den Abstellplatz bereits eine monatliche Miete zahle. Für den Parkplatz musste der Mann nämlich 45 Euro monatlich zahlen. Er argumentierte, ein Parkplatz wirke sich für eine Mietwohnung nur dann wohnwerterhöhend aus, wenn dieser kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Vermieters. Ob ein Mieter für den Parkplatz eine zusätzliche Miete zahle, sei unerheblich. Ein Parkplatz sei immer wohnwerterhöhend, auch wenn dieser gesondert bezahlt werden müsse.

Zusätzlich stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Wohnwerterhöhung selbst dann bestehe, wenn dem Mieter der ein Parkplatz lediglich angeboten werde. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Mieterhöhungsverlangens müsse der Mieter also entweder einen Parkplatz angemietet oder ein entsprechendes Angebot des Vermieters abgelehnt haben. Anders sehe es aus, wenn der Parkplatz anderweitig vermietet werden könne. Dann sei er nicht wohnwerterhöhend.

LG,Berlin, Urteil vom 16.10.2018, Az. 67 S 150/18