Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Mit dieser Verpflichtungserklärung verpflichten Sie Ihre Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Als Arbeitgeber schützen Sie sich somit vor Datenmißbrauch. Sie kommen außerdem Ihrer Pflicht nach, alle betroffenen Mitarbeiter entsprechend zu informieren.
Was regelt diese Verpflichtungserklärung?
- Verpflichtung sowohl von Angestellten als auch freien Mitarbeitern auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG (DSGVO-konform)
- Mit diesem Dokument untersagen Sie Ihren Mitarbeitern, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen
- Aufklärung des Mitarbeiters hinsichtlich Bußgeld- und Strafvorschriften
- Die Verpflichtungserklärung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters weiter
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Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. Auf mögliche Änderungen werden Sie als Smartlaw-Abo-Kunde stets hingewiesen.
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Was Sie bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis beachten sollten
Was ist der §5 BDSG?
BDSG steht für Bundesdatenschutzgesetz. Nach seinem § 5 ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Welche Daten gelten als personenbezogen?
Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Zu verpflichtende Mitarbeiter
Es müssen nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle Mitarbeiter des Unternehmens, die in der Datenverarbeitung beschäftigt sind, auf das Datengeheimnis verpflichtet werden, insbesondere auch freie Mitarbeiter und Auszubildende. Es können auch Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten sein, wenn diese nur die faktische Möglichkeit des Zugangs zu den personenbezogenen Daten haben.
Verpflichten Sie Ihre Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter direkt bei Vertragsunterzeichnung
Datenschutz im Unternehmen und Mitarbeiterschulung
Erforderlich ist, dass bei allen Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten, das nötige Bewusstsein für Bedeutung und Notwendigkeit des Datenschutzes vorhanden ist. Dazu sollte der Mitarbeiter auch Kenntnis der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlangen. Daher sind diese Bestimmungen in dieser Erklärung enthalten. Dies allein reicht jedoch oft nicht aus.
Das Unternehmen sollte daher, insbesondere dem Mitarbeiter, diese Bestimmungen erläutern; je nach Einzelfall können auch weitere Maßnahmen, wie z. B. eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter, notwendig sein.