Smartlaw Rechtstipps
Probezeit
Arbeitnehmer sollten die Probezeit als Chance wahrnehmen, Klima und Aufgaben bei einem Arbeitgeber zu testen. Probleme und Missfallen werden oft chronisch, daher sollte bei Enttäuschungen beherzt die Reißleine gezogen werden. Dabei gilt: Sachlich bleiben, einen kühlen Kopf bewahren und den Absprung fachlich begründen.
“Drum prüfe, wer sich ewig bindet”: Dieser Satz gilt im Hinblick auf Beschäftigungsverhältnisseheutzutage nur noch eingeschränkt. Von “ewig” kann in Zeiten, in denen circa jeder zweite Arbeitsvertrag befristet ist, schließlich kaum die Rede sein. Richtig ist jedoch, dass nach einer “Bewährungsphase” zu Beginn einer neuen Arbeit die Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunimmt, was die Kündigungsfristen angeht. Gesetzliche Kündigungsfristenverlängern sich bekanntlich, je länger die Arbeitsbeziehung währt. Und es müssen gute Gründe vorliegen, selbst für fristgerechte personen- oder betriebsbedingte Kündigungen. Diese Begründungen sind anfechtbar und führen oft zu teuren Abfindungsprozessen. Der Gesetzgeber sieht daher eine spezielle Zeit vor, die beiden Seiten Gelegenheit gibt, sich ausgiebig zu beschnuppern: die Probezeit.
Chance für beide Seiten: die Probezeit
Entgegen vielen Vorurteilen nützt sie nicht nur dem Arbeitgeber: Auch Arbeitnehmer prüfen in dieser Anfangszeit ganz nüchtern, ob ihnen ihre Aufgaben – und das Betriebsklima! – zusagen. Falls nicht, haben sie ebenfalls das Recht, das Experiment Arbeitgeberwechsel mit 14-tägiger Frist zu beenden, und zwar, genau wie der Arbeitgeber, ohne Angabe von Gründen. Vielleicht lockt ein besser dotierter Job oder der kollegiale Umgang miteinander stellt sich, nach einigen Wochen der Beobachtung, nicht als das heraus, was im kurzen Zeitfenster des Vorstellungsgespräches wahrgenommen werden konnte. Das passiert häufig, schließlich präsentieren sich auch Arbeitgeber im Job-Interview von ihrer Schokoladenseite. Karriereberater empfehlen, solche Disharmonien ernst zu nehmen. Demnach ist der erste Eindruck oft repräsentativ: Experten sagen, dass sich Probleme, die neue Arbeitnehmer am Arbeitsplatz feststellen, im Laufe der Zeit eher verstärken.
Umgang mit dem “Scheitern”
Wer seinen Abbruch bei späteren Vorstellungsgesprächen erklärt, sollte Schuldzuweisungen und rückblickende Kritik am Ex-Arbeitgeber für sich behalten. Hier lautet der Rat, lieber sachbezogen zu argumentieren: etwa darauf hinzuweisen, dass man von einem anderen Coaching-, Marketing- oder EDV-Konzept überzeugt gewesen sei als die entsprechende Fachabteilung des ehemaligen Beschäftigungsgebers. Kritik am vergangenen Chef wird leider eher dem Bewerber angelastet – in dem Sinne, dass dieser sich wohl nicht ins Team eingefügt, untergeordnet etc. habe.
Sachlich nüchtern sollte der Absprung auch im Hause selbst kommuniziert werden: Wer zum Abschied die große “Welle” mit Rundumschlag macht, riskiert, dass dieses Verhalten telefonisch in der Personalabteilung eines Unternehmens kundig wird, bei dem er sich kurz darauf bewirbt.
Wer die Reißlinie kurzfristig und beherzt zieht, profitiert auch formal: Ein kurzes Arbeitgeber-Intermezzo lässt sich im Lebenslauf ruhigen Gewissens unterschlagen.