Wie steht es um die Haftung für den Zustand von Straßenbäumen?
Die Halterin eines Kfz hatte ihren Wagen am Straßenrand im Bereich eines hohen Japanischen Schnurbaums geparkt. An einem Regentag löste sich ein Ast eines Straßenbaumes, stürzte auf den Wagen und verursachte einen Sachschaden. Die Reparaturkosten verlangte die Frau von der zuständigen Gemeinde erstattet. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so der Vorwurf. Die Gemeinde habe den Baum nicht regelmäßig oder umfassend kontrolliert.
Die zuständige Behörde wies die Verantwortung von sich. Der Baum sei regelmäßig kontrolliert worden. Es haben kein Anzeichen für eine Erkrankung des Baumes vorgelegen. Er sei bei der letzten turnusgemäßen Kontrolle als »vital« eingestuft worden. Gewisse Gefahren, die durch die Natur selbst hervorgerufen werden, müssen hingenommen werden.
Das Landgericht Frankenthal schloss sich dieser Rechtsauffassung an, die zuständige Gemeinde haftet nicht für die Folgen des Astbruchs.
Die Stadt trifft kein Verschulden an dem Vorfall. Die Rechtsprechung verlangt nur eine regelmäßige – in der Regel eine jährliche – Kontrolle der öffentlichen Straßenbäume. Nur bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren ist mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.
Eine Baumkontrolleurin hatte den Schnurbaum nur wenige Wochen vor dem Zwischenfall inspiziert. Dabei hatte sie keine Anzeichen für eine Erkrankung festgestellt. Der Baum ist deshalb im Baumkataster der Stadt weiterhin in der höchsten Gesundheitsstufe geführt worden. Bei der Kontrolle festgestelltes Totholz wurde kurze Zeit später entfernt. Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich.
Denn jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz kann eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen (z.B. können auch völlig gesunde Bäume oder Teile von ihnen durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder abbrechen). Daraus folgt aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssen.
Es ist vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf der Natur selbst beruhen, müssen als unvermeidlich hingenommen werden.