Rückschnitt bei behördlicher Anordnung während der Schonzeit möglich
Ein Grundstückseigentümer wurde durch einen Behördenbescheid vom März 2021 verpflichtet, die Pflanzen auf seinem Grundstück zurückzuschneiden. Sein Grundstück grenzte direkt an eine öffentliche Straße. Der vom Grundstück ausgehende Bewuchs ragte bis teilweise über einen Meter in den Straßenraum hinein. Die Behörde sah in der damit einhergehenden Verengung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen die behördliche Verpflichtung. Er führte aus, der Rückschnitt sei rechtlich nicht zulässig, da in den Monaten März bis September ein Schneideverbot gilt (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied, die Anordnung zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses ist rechtmäßig. Das naturschutzrechtliche Schneideverbot umfasst nicht den schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Um einen solchen handelt es sich hier. Die Anordnung verpflichtet den Eigentümer nicht zu einem vollständigen Rück- bzw. Kahlschnitt.
Das Gericht wies zudem darauf hin, das Schneideverbot gilt nicht, wenn der Rückschnitt behördlich angeordnet ist.
VG Augsburg, Urteil vom 15.3.2022, Au 8 K 22.130