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Zwischenrenovierung: Vermieter muss Farbwünsche des Mieters berücksichtigen

Mieten & Wohnen 22. Februar 2018
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Zwischenrenovierung: Vermieter muss Farbwünsche des Mieters berücksichtigen

© S.Kobold / stock.adobe.com

Während eines laufenden Mietverhältnisses ist es das gute Recht des Mieters, die Wände farblich so zu gestalten, wie es ihm gefällt. Das gilt auch, wenn der Vermieter verpflichtet ist, die Renovierung durchzuführen. Anders beim Auszug.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Vermieter vertraglich verpflichtet, den Eingangs- und Wohnbereich der Wohnung neu zu streichen. Der Mieter wünschte dabei die Beibehaltung der vorhandenen Farbe „creme-weiß“. Damit war der Vermieter nicht einverstanden, er wollte den Eingangs- und Wohnbereich in weiß streichen. Weil man sich nicht einigen konnte, überließ der Vermieter es seinem Mieter, die von ihm favorisierte Weißvariation selbst in Auftrag zu geben. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.254 Euro verlangte der Mieter von seinem Vermieter zurück. Der wollte nicht zahlen, es kam zum Prozess.

Das Landgericht Bremen gab dem Mieter recht. Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB vom Vermieter, bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen den Gestaltungswünschen des Mieters dann zu beachten, wenn ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Und davon war hier auszugehen. Die Argumentation des Vermieters, dass er angesichts der Farbwahl des Mieters das Risiko trage, die Wohnung bei Auszug nicht weiter vermieten zu können, überzeugte das Gericht nicht.

Die Rückgabe der Wohnung in sehr starken Farben stelle zwar eine Vertragsverletzung dar. Der Mieter müsse daher entweder die extreme Farbe selbst beseitigen oder dafür die Kosten tragen. Ein Nachteil entstehe dadurch aber nicht für den Vermieter.

(LG Bremen, Beschluss vom 18.5.2017, Az. 1 S 37/17)