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Wohnungsübergabeprotokoll nach Auszug: Unterschrift allein kein Schuldanerkenntnis

Mieten & Wohnen 24. August 2022
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tina7si / stock.adobe.com

Bei der Wohnungsrückgabe wird oftmals ein Protokoll erstellt, mit dem festgehalten werden soll, in welchem Zustand die Wohnung ist. Aus dem Protokoll muss aber hervorgehen, ob der ausgezogene Mieter für den Zustand verantwortlich ist.

Ein Vermieter hatte mit seinem Mieter vereinbart, den Mietvertrag aufzuheben. Bei der Übergabe der Wohnung hatten sie ein Rückgabeprotokoll angefertigt, in dem vorhandene Mängel aufgelistet wurden. Als es an die Kautionsrückzahlung von € 800,– ging, kam es zum Streit. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung. Die Wohnung habe Mängel, die auf das Konto des Mieters gingen. Dies belege das Rückgabeprotokoll. Der Mieter widersprach. Er habe das Protokoll unterschrieben, da es lediglich den tatsächlichen Zustand der Wohnung beschrieben habe. Der habe schon bei seinem Einzug so bestanden. Der Mieter erhob schließlich Klage.

Mit Erfolg. Sowohl das Amtsgericht wie das Landgericht Stuttgart kamen zu dem Ergebnis, das Rückgabeprotokoll beweise lediglich, dass die genannten Mängel vorhanden sind, nicht aber, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Das Rückgabeprotokoll sei auch kein Schuldanerkenntnis. Aus ihm sei nicht zu entnehmen, dass der Mieter in irgendeiner Weise anerkennen wollte, dass die Schäden erst nach Überlassung der Wohnung an ihn entstanden waren. Daran ändere selbst die Verwendung des Wortes »Mängel« im Protokoll nichts. Dieser Begriff sage nur aus, dass die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wer dafür die Verantwortung trage, sei dem Begriff nicht zu entnehmen.

LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2021, 4 S 150/21