Wann Wartungskosten für Rauchwarnmelder nicht umgelegt werden können
Geklagt hatte ein Vermieter, der von seiner Mieterin eine Betriebskostennachzahlung verlangte. Man stritt sich wegen der Wartungskosten für Rauchwarnmelder, ein Betrag von € 16,35. In erster Instanz hatte der Vermieter obsiegen können, nicht so in zweiter Instanz vor dem Landgericht. Die Mieterin berief sich auf den seit 2001 bestehenden Mietvertrag, in dem die Zahlung von Betriebskosten geregelt ist. Darin kamen Rauchwarnmelder nicht vor. Eine Kostenumlegung war daher mangels vertraglicher Vereinbarung nach Auffassung der Mieterin gar nicht zulässig. Das sah das Landgericht nicht ganz so, gab ihr aber dennoch recht.
Voraussetzung für die Kostenumlegung von Betriebskosten sei es zwar grundsätzlich, dass diese im Einzelnen konkret geregelt sind. Jedoch enthalte der Mietvertrag eine Öffnungsklausel, wonach die Wartungskosten für Rauchwarnmelder umlagefähig seien. Die Umlagefähigkeit der Wartungskosten ergebe sich aus der gesetzlichen Pflicht, Rauchwarnmelder einzubauen. Gleichwohl wäre der Vermieter verpflichtet gewesen, der Mieterin gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben. Er hätte ihr den Grund für die Umlage nennen und erläutern müssen. Das habe der Vermieter hier nicht getan, es wies die Klage deshalb ab.
LG München, Urteil vom 15.4.2021, 31 S 6492/20