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Wann der Vermieter keine Schneeräumpflicht über Grundstücksgrenze hinaus hat

Mieten & Wohnen 2. März 2018
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Wann der Vermieter keine Schneeräumpflicht über Grundstücksgrenze hinaus hat

© Daniel Strautmann / stock.adobe.com

Bei Eis und Schnee kann man als Mieter schnell zu Fall kommen und sich erheblich verletzen, wenn der Gehweg vorm Haus nicht ordentlich geräumt worden ist. Der Grundstückseigentümer haftet aber nicht immer. So der Bundesgerichtshof.

Ein Mieter stürzte im Jahr 2010 morgens gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen seiner Vermieterin. Hierbei zog er sich einen Bruch am rechten Knöchel zu. Denn der Gehweg war zwar mehrfach geräumt und gestreut worden, aber nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens seiner Vermietrin. Die hatte wiederum keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie sich nicht dazu verpflichtet glaubte.

Der Geschädigte verklagte die Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde keine allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, nicht verpflichtet ist, über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Zwar sei ein Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, den Hausbewohnern einen sicheren Zugang zum Haus zu ermöglichen. Dazu gehöre es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht treffe den Eigentümer im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht etwa gegenüber Besuchern und Lieferanten.

Hier war der Geschädigte allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht beschränke sich jedoch in der Regel auf den Bereich des Grundstücks. Anders sei es nur, wenn die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde auf die Eigentümer übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall war dies gerade nicht der Fall. Die Eigentümerin war vom Winterdienst befreit.

Ausnahme: Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt nach Ansicht der Karlsruher Richter allenfalls bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände infrage. Davon ging das Gericht hier nicht aus. Das Gericht hielt es vielmehr für zumutbar, dass man in dieser Situation mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs überquert, um zu dem von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen.

(BGH, Urteil vom 21.2.2018, Az. VIII ZR 255/16)