Verweigerte Untervermietung: Teilweise Überlassung einer Einzimmerwohnung nicht möglich
Die Mieterin einer Einzimmerwohnung hatte ihren Vermieter auf Schadensersatz verklagt. Der Vermieter hatte ihr die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert. Zu Recht. Das Landgericht Berlin urteilte, dass der Wunsch der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es hätten die Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept gefehlt.
Denn der Anspruch auf Erlaubniserteilung bestehe nicht, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Anfrage zwar auf die Überlassung eines Teils der Wohnung beschränkt werde, dieser Teil aber nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet werde. Das gelte insbesondere, wenn wie hier die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Wohnung wegen der Raumanzahl oder des Schnitts gar nicht möglich sei oder ausgeschlossen erscheine.
LG Berlin, Beschluss vom 15.7.2021, 67 S 87/21
Anders sieht der Fall aus, wenn der Mieter die Einzimmerwohnung anders als im aktuell entschiedenen Fall zwar insgesamt vermietet, aber seine Möbel darin belässt und den Schlüssel behält. Dann darf der Vermieter die Zustimmung nicht ohne Weiteres verweigern.AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020, 25 C 16/20