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Untervermietung: Vermieter kann keine Haftpflichtversicherung vom Untermieter verlangen

Mieten & Wohnen 8. September 2021
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Gina Sanders / stock.adobe.com

Dass Mieter Schäden an der Wohnung verursachen, kommt nicht selten vor. Da bietet es sich für Vermieter an, vom Mieter eine Privathaftpflichtversicherung zu verlangen, die Mietsachschäden abdeckt. Bei Untermietern geht das nicht.

Wegen eines berufsbedingten einjährigen Auslandsaufenthalts wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Berliner Wohnung untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des Mietinteressenten mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis. Sie bestand unter anderem einen Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters. Zu Unrecht.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zugunsten der Mieterin, dass  der Untermieter keine private Haftpflichtversicherung unterhalten muss. Die Vermieterin sei am Untermietverhältnis nicht beteiligt. Schließlich hafte die Mieterin selbst weiterhin für Schäden in der Wohnung. Auch für die des Untermieters.

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.1.2020,  3 C 234/19