Untervermietung: Vermieter kann keine Haftpflichtversicherung vom Untermieter verlangen
Wegen eines berufsbedingten einjährigen Auslandsaufenthalts wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Berliner Wohnung untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des Mietinteressenten mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis. Sie bestand unter anderem einen Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters. Zu Unrecht.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zugunsten der Mieterin, dass der Untermieter keine private Haftpflichtversicherung unterhalten muss. Die Vermieterin sei am Untermietverhältnis nicht beteiligt. Schließlich hafte die Mieterin selbst weiterhin für Schäden in der Wohnung. Auch für die des Untermieters.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.1.2020, 3 C 234/19