Tod des Mieters: Guter Freund und WG-Genosse darf in Vertrag eintreten
Der Freund eines Wohnungsmieters war in dessen Wohnung eingezogen. Der Vermieter hatte nichts dagegen. Zwischen Mieter und Untermieter bestand eine enge Freunschaft, aber keine Liebesbeziehung. Die beiden planten mit der Untervermietung vielmehr eine Wohngemeinschaft bei der jeder dem anderen auch im Alter helfend zur Seite stehen sollte. Die beiden schafften gemeinsam diverse Wohnungseinrichtungsstücke und Küchengeräte an. Zudem führten sie eine gemeinsame Haushaltskasse, aus der auch die Einkäufe bestritten wurden. Auch die Freizeitaktivitäten wurden gemeinsam organisiert und durchgeführt.
Als der Hauptmieter verstarb, wollte der Untermieter in den Mietvertrag eintreten, was aber vom Vermieter abgelehnt wurde. Vor Gericht bekam der hinterbliebene Freund recht. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschied, dass der Untermieter sehr wohl in den Mietvertrag des Hauptmieters eintreten dürfe. Nach § 563 Abs. 2 BGB habe er diesen Anspruch, weil er einen gemeinsamen dauerhaften Haushalt mit dem Verstorbenen geführt hatte.
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung, nach der „auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim“ ausreiche.
AG Berlin Tempelhof, Urteil vom 11.12.2017, Az. 7 C 39/17
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