Rückkehr in die Heimat: Ausländische Familie darf die Mietwohnung nicht familienintern vermachen
Die türkischen Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gaben ihren Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2011 auf und zogen zurück in die Türkei, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Die Wohnung überließen sie ihrem Sohn nebst Familie. Eine Genehmigung der Vermieterin holten sie nicht ein. Als die davon erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis ordentlich.
Die Mieter weigerten die Kündigung zu akzeptieren, sodass es zur Räumungsklage kam. Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz zugunsten der Vermieterin. Die Mieter hätten „schuldhaft und nicht unerheblich“ gegen ihre Pflicht verstoßen, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten, „den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen“. Zwar seien im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige keine "Dritten", selbst wenn sie bereits erwachsen seien. Dies gelte allerdings nur, solange der Mieter die Wohnung selbst noch nutze. Der Familienangehörige müsse in den Haushalt aufgenommen werden, um dort gemeinsam mit dem Hauptmieter zu leben. Das war hier gerade nicht der Fall.
Eine Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung könne zwar auch unwirksam sein, wenn der Mieter Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung habe. Das gelte allerdings nicht dann, wenn die Wohnung wie hier dauerhaft und vollständig überlassen werde. Das liefe auf ein dem Vermieter aufgedrängten Mieterwechsel hinaus, was nicht im Sinne des Gesetzes sei.
LG Berlin, Urteil vom 18.4.2018, Az. 65 S 16/18
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