Renovierungspflicht: Nicht bei leichten Schattierungen an der Wand
Eine Vermieterin hatte eine ehemalige Wohnungsmieterin im Jahr 2020 auf Schadensersatz verklagt. Zur Begründung gab sie an, die Mieterin sei ihrer Renovierungspflicht nicht nachgekommen. Deshalb habe sie die Wohnung professional streichen lassen müssen. Es ging um die Beseitigung von Schattierungen an den Wänden. Die waren durch das Aufstellen der Möbel im Laufe der Mietzeit entstanden.
Das Landgericht Berlin gab der Mieterin recht. Nicht jede leichte, kaum wahrnehmbare Schattierung mache Schönheitsreparaturen erforderlich. Denn sie würden optisch nicht erheblich ins Gewicht fallen und würden auch nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen.
LG Berlin, Urteil vom 27.7.2021, 65 S 264/20