Renoviert übergebene Wohnung: Nicht bei bunten Bordüren und Sternenhimmel im Kinderzimmer
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter weigerten sich. Die Wohnung sei unrenoviert übergeben worden. Tatsächlich befanden sich beim Einzug der Mieter im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre an der Wand und ein aufgeklebter Sternenhimmel. Zudem war eine Wand im Wintergarten mit Dreiecken und der Farbe Orange bemalt. Die Vermieterin behielt dennoch die Kaution zurück, weshalb die ausgezogenen Mieter auf Herausgabe des Geldes klagten. Mit Erfolg.
Begründung des Gerichts: Die Mieter seien nicht zur Renovierung verpflichtet gewesen. Die Wohnung sei ihnen unrenoviert übergeben worden. Eine Wohnung werde dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweise, die Bagatellcharakter hätten. Davon könne hier angesichts der vorhandenen Dekorationen beim Einzug nicht die Rede sein.
Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar. Dass die Mieter bei ihrem Einzug damit einverstanden waren, sei unerheblich. Daraus ergebe sich keine wechselseitige Vereinbarung mit der Vermieterin, es handele sich um eine renoviert übergebene Wohnung. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Mieter seinerzeit auf einen Ausgleich verzichten wollten.
LG Krefeld, Urteil vom 25.8.2021, 2 S 26/20