Notwendige Instandsetzung: Auch dann Vermietersache, wenn der Mieter die Wohnung nicht selbst nutzt
In dem Verfahren ging es um eine defekte Gastherme. Diese befand sich in einer Wohnung, die nicht vom Mieter selbst, sondern von einem seiner Angehörigen als Untermieter bewohnt wurde. Der Vermieter lehnte es deshalb ab, die Therme auszutauschen, die Wohnung werde ja nicht vom Mieter genutzt. Da man sich nicht einigen konnte, verklagte der Mieter den Vermieter auf Instandsetzung.
Sowohl das Amts- wie auch das Landgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Mieter habe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Wohnung nicht selbst nutze. Dies sah man beim Bundesgerichtshof anders. Dass der Mieter seine Wohnung Angehörigen überlasse, ließe sein Rechtsschutzbedürfnis nicht verfallen. Der Vermieter habe dafür zu sorgen, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Dies ergebe sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“). Es spiele keine Rolle, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst nutzt. Die vertragliche Instandhaltungspflicht gelte sogar dann, wenn die Überlassung der Wohnung an Dritte vertragswidrig sei.
BGH, Urteil vom 22.8.2018, Az. VIII ZR 99/17