Modernisierungsmaßnahmen: Verkleinerung des Fahrradkellers rechtfertigt Mietminderung
In einem Mietshaus war es im Rahmen von Modernisierungsarbeiten zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 m2 auf 7 m2 gekommen. Einer der Mieter minderte daraufhin die Miete. Auch dieser Fall kam vors Gericht.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben dem klagenden Mieter recht. Im Ergebnis durfte der Mieter 4,8 % weniger Miete zahlen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Sogar die Höhe der monatlichen Mietminderung sahen die Karlsruher Richter als gerechtfertigt an, obwohl es nur um ein Mitbenutzungsrecht ging. Zudem stellten die Richter fest, die Mieter hätten durch die bloße Duldung der Modernisierungsarbeiten die vertraglich geschuldete »Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers« nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.
BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 51/202