Mit ärztlichem Attest gegen Eigenbedarfskündigung: Das reicht nicht für einen Härtefall
Einem Berliner Mieter, der seit mehr als 30 Jahren in der Wohnung wohnte, war wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Der Vermieter wollte die Wohnung 2016 seiner Tochter überlassen. Es kam zur Räumungsklage. Das Landgericht hatte zunächst entschieden, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
In Attesten wurde unter anderem eine Depression mit Suizidversuchen bestätigt, die auch Magen-, Herz- und Kreislaufbeschwerden verursache. Ferner wurde dem Mieter eine Räumungsunfähigkeit bescheinigt, weil dieser aus medizinisch-orthopädischer Sicht keine Gegenstände mit einem Gewicht über 10 kg heben könne. Aus Sicht des BGH reichte ein bloß ärztliches Attest nicht. Jetzt muss eine andere Kammer des Landgerichts den Fall neu verhandeln und ein objektives Gutachten einholen.
BGH, Urteil vom 28.4.2021, VIII ZR 6/19