Mieterumzug ins Heim: Vertrag muss trotzdem eingehalten werden
Seit 1998 lebte eine Frau in einer Dachgeschosswohnung zur Miete. Anfang 2019 informierte sie ihren Vermieter über ihre Pläne, aus der Wohnung aus- und in ein Seniorenheim umzuziehen.. Die Frau zog ihrer Ankündigung entsprechend Mitte März 2019 aus und zahlte Miete für den gesamten März. Sie behauptete, man habe mündlich vereinbart gewesen sei, dass sie nur noch die Miete für besagten März zahlen musste. Der Vermieter ließ in der Folgezeit die Wohnung im März und April 2019 renovieren. Dabei nutzten die Handwerker zumindest einen in der Wohnung zurückgelassenen, im Eigentum des Vermieters stehenden Esstisch mitsamt Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank..
Die Mieterin und der Vermieter stritten sich darüber, ob die Handwerker dort weitere Möbel hatten und dort auch wohnten. Die Mieterin war nämlich der Ansicht, dass unabhängig von der angeblichen mündlichen Vereinbarung weitere Mietzahlungen schon deshalb nicht geschuldet waren, weil die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet worden sei.
Der Vermieter bestritt diese Vereinbarung und erklärte hierzu, jederzeit bereit und imstande gewesen zu sein, die Handwerker wegzuschicken, hätte die Mieterin die Wohnung nutzen wollen. Er forderte dementsprechend die Miete für April und für Mai 2019. Erst danach war nach Auffassung des Vermieters das Mietverhältnis offiziell beendet.
Das Landgericht Koblenz gab dem Vermieter recht. Hier sah man angesichts fehlender schriftlicher Dokumente keinen gültigen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zum März 2019. Es lag auch keine schriftliche Kündigung zum März 2019 vor, sodass die hierfür beweispflichtige Mieterin ein Ende des Mietvertrags vor dem Mai 2019 nicht beweisen konnte.
Weiterhin prüfte das Gericht, ob Renovierungsarbeiten zu einem Erlöschen des Mietzinsanspruchs geführt hatten. Ein Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlung erlischt nämlich dann, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlässt. Das sah das Gericht hier nicht als gegeben an. Es komme nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten. Entscheiden sei vielmehr, ob der Vermieter noch in der Lage sei, den Gebrauch der Wohnung (wieder) einzuräumen. Der Vermieter hatte hier unwidersprochen vorgetragen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken, sodass die Mieterin wieder in die Wohnung zurück gekonnt hätte.
Hinzu kam, dass es außer den durchgeführten Malerarbeiten keine umfangreichen Renovierungen in der Wohnung gegeben hatte, die eine Rückkehr der Mieterin ausgeschlossen hätten. Daher war der Anspruch auf Mietzahlung hier nicht erloschen.
LG Koblenz, Urteil vom 16.2.2021, 6 S 188/20