Mieter hat keinen Anspruch auf Reparatur einer zur bloßen Nutzung überlassenen Einbauküche
Die Mieter einer Wohnung hatten ihr Vermieterin auf Reparatur eines defekten Kühlschranks und einer defekten Geschirrspülmaschine verklagt. Die Vermieterin lehnte eine Reparatur ab. Zur Begründung berief sie sich auf den Mietvertrag. Danach war die Kücheneinrichtung den Mietern lediglich zur Nutzung überlassen worden, woraus sie schloss, dass keine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht besteht.
Vor Gericht gab man der Vermieterin recht. Die Mieter haben hier keinen Anspruch auf Reparatur des Kühlschranks und der Geschirrspülmaschine. Die Vermieterin habe keine Instandsetzungspflicht. Der Kühlschrank und die Geschirrspülmaschine seien nicht Teil der Mietsache. Es liege somit kein Mietmangel vor.
Zwar sei grundsätzlich davon auszugehn, dass eine in der Wohnung befindliche Einbauküche mitvermietet ist. Ein solcher Fall läge aber im konkreten Fall nicht vor. Denn laut Mietvertrag sei die Einbauküche gerade nicht mitvermietet, sondern lediglich zur Nutzung überlassen.
Eine derartige Regelung sei wirksam. Es sei unbedenklich, wenn der Vermieter eine Einbauküche lediglich zur Nutzung überlasse, da er nicht zu Bereitstellung einer Einbauküche im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses verpflichtet sei. Deshalb hätten die Mieter nur einen Anspruch auf Beseitigung der defekten Geräte, um diese Geräte durch eigene zu ersetzen.
(AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 14.11.2017, Az. 18 C 182/17)