Kündigung wegen Lärmbelästigung: Ausführliches Lärmprotokoll reicht als Beweis
Die Vermieterin einer Kölner Wohnung hatte im Juni 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn zufolge war es teilweise bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen. In der Wohnung lebte ein Paar zusammen mit zwei Kindern und deren Mutter. Es kam zur Räumungsklage.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen jedoch die Räumungsklage ab. Es sei nicht genau vorgetragen worden, was in der Wohnung der lauten Mieter passiert sei. Wegen der Kinder müsse man zugunsten der Mieter annehmen, dass es sich um sozialadäquaten und deshalb hinzunehmenden Lärm gehandelt hat, der sich bei Kindern nicht vermeiden ließe. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof.
Hier gab man der Vermieterin recht. Die Vermieterin habe die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben und überdies durch ein detailliertes, über einen längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll konkretisiert. Zur genauen Ursache des Lärms und der Person des Verursachers habe sie mangels Einblick in die häuslichen Verhältnisse der Mieter nichts vortragen können. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, Ausführungen dazu zu machen, »was genau« in der Wohnung der Mieter passiert sei. Zudem sei das Landgericht fälschlicherweise ausschließlich von Kinderlärm ausgegangen. Das Gericht hätte vielmehr angesichts des Vortrags der Vermieterin den angebotenen Zeugenbeweis bezüglich der Lärmbelästigungen erheben müssen.
BGH, Beschluss vom 22.6.2021, VIII ZR 134/20