Kündigung bei nächtlichem Kinderlärm möglich
Die Kinder von Mietern einer Berliner Wohnung hatten den Hausfrieden nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört. Es gab laute Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türenknallen in den nächtlichen Ruhezeiten ab 22:00 Uhr. Da wiederholte Abmahnungen zu keiner Besserung der Situation führten, wurde den Mietern schließlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Im anschließenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln bekamen die Vermieter recht. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden. Mitmieter müssen aber nicht permanente Lärmbelästigungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung sei zumindest die ordentliche Kündigung wirksam. Zwar sei Kinderlärm grundsätzlich privilegiert. Das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm finde aber seine Grenzen dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden könnten, dies aber nicht geschehe.
LG Berlin, Beschluss vom 30.7.2021, 65 S 104/21