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Fristlose Kündigung: Bei Drohung mit dem gefährlichen Pitbull ohne Abmahnung möglich

Mieten & Wohnen 25. Juli 2022
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Luxorpics / stock.adobe.com

Mietern, die Mitarbeiter des Vermieters einen Angriff durch ihren Kampfhund androhen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, darf außerordentlich gekündigt werden. Der Vertragsverstoß ist so erheblich, dass es keiner Abmahnung bedarf.

Im Dezember 2020 wollten die Mitarbeiter einer Vermieterin in Berlin einzelnen Mietern im Haus Briefe zustellen. Einer der Mieter baute sich bei dieser Aktion drohend vor der Haustür auf und sagte: »Verpisst euch« und »Ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch«.

Wegen dieses Vorfalls kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit dem Hundehalter fristlos. Es kam zum Räumungsprozess, der zugunsten der Vermieterin ausging. Aufgrund der strafbaren Bedrohung durch den Mieter sei der Vermieterin ein Festhalten am Mietverhältnis unzumutbar. Selbst eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht hier nicht für erforderlich.

Der Mieter habe versucht, die Vermieterin bzw. ihre Mitarbeiter an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte zu hindern und habe durch die Zugangsverhinderung Selbstjustiz verübt. Zudem habe er sich nicht entschuldigt. Es sei daher zu erwarten, dass der Mieter auch in Zukunft Mitarbeiter der Vermieter angreifen werde.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 26.8.2021, 203 C 45/2

Hat sich ein Pitbull oder ein vergleichbarer Kampfhund schon als gefährlich erwiesen oder fühlen sich Mitbewohner zurecht bedroht, kommt ebenfalls eine fristlose Kündigung des Tierhalters infrage, wenn er nicht der Aufforderung des Vermieters Folge leistet, das Tier abzuschaffen.