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Entrümpelung des Fahrradabstellplatzes: Nie ohne rechtzeitige Ankündigung

Mieten & Wohnen 29. Juli 2022
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Christophe / stock.adobe.com

Auch wenn sich der Vermieter noch so sehr über ungenutzte und fahruntüchtige Drahtesel im Hof oder Keller ärgert. Ohne rechtzeitige Mitteilung einer Entrümpelungsaktion macht er sich gegenüber seinen Mietern schadensersatzpflichtig.

Anfang März 2018 sollten aus dem Hof eines Mietshaues in Berlin abgestellte und unbeschriftete Fahrräder entfernt werden. Der Termin war von der Hausverwaltung vorgegeben worden. Allerdings wurde der Termin kurz darauf um einige Wochen verschoben, ohne dass die Mieter darüber informiert wurden. Nachdem das Fahrrad eines Mieters nach dem neuen Termin verschwunden war, verklagte er den Vermieter auf Schadensersatz.

Der Mieter trug vor, die Beschriftung an seinem Fahrrad nach dem ursprünglich angekündigten Termin entfernt zu haben. Der Mieter bekam recht. Das zuständige Amtsgericht sprach dem Mieter Schadensersatz zu. Der Vermieter habe Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern gehabt. Zugleich treffe den Vermieter eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung grundsätzlich entgegenstehe. Die Hausverwaltung bzw. der Vermieter sei hier verpflichtet gewesen, per Aushang oder Einzelanschreiben den Mietern mitzuteilen, dass der ursprüngliche Termin nachgeholt wird. Schließlich hätten die Mieter so die erforderlichen Vorkehrungen treffen können.

Da nützte es dem Vermieter auch nichts zu bestreiten, dass der Mieter sein Rad überhaupt im Hof abgestellt hatte. Denn der Vermieter hätte vielmehr dafür sorgen müssen, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenstände erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum so verwahrt werden, dass deren Herausgabe weiterhin möglich bleibt.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2022, 20 C 206/21