Bettwanzenbefall in der Wohnung: Ein Grund zur Mietminderung?
Ein Mieter hatte die Miete gekürzt, weil seine Wohnung mit Bettwanzen befallen war. Das wollte sich der Vermieter nicht bieten lassen. Er führte den Bettwanzenbefall in der Wohnung auf mangelnde Hygiene oder unzureichende Reinigungsmaßnahmen seitens des Mieters zurück.
Das Amtsgericht Stuttgart beauftragte deshalb einen Sachverständigen mit einem Gutachten. Das ergab, dass Bettwanzen am häufigsten über mitgebrachte Taschen und Gepäckstücke, aber auch über gebrauchte Gegenstände in eine Wohnung gelangen. Aufgrund dieses Gutachtens entschied das Amtsgericht zugunsten des Mieters und stellte fest, dass es sich bei den Bettwanzenbefall um einen erheblichen Mietmangel handelt, und gestand dem Mieter eine Minderung der Bruttomiete um 60 % zu. Der Befall von Bettwanzen sei hier trotz vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung erfolgt. Dem Mieter könnten keine mangelnde Hygiene oder Reinlichkeit nachgewiesen werden.
Wie der Gutachter ausgeführt habe, sei es nur sehr schwer möglich bis ausgeschlossen einen Bettwanzenbefall zu verhindern. Jede außerhalb der Mietwohnung abgestellte Tasche, der Kauf gebrauchter Gegenstände und letztlich auch die täglichen Einkäufe würden die Gefahr mit sich bringen, dass Bettwanzen in die Wohnung gelangen. Und dass der Mieter Taschen, Einkäufe, Gebrauchtes und andere Gegenstände mit in die Wohnung bringe, sei nun mal verkehrsüblich. Dies sei über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung abgedeckt. Der Mieter habe auch keine Möglichkeit gehabt, zumutbare Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um sich vor einem Bettwanzenbefall zu schützen.
AG Stuttgart, Urteil vom 30.3.2021, 35 C 5509/19