Betriebskostenabrechnung: Nichtnutzung des Treppenhauses lässt Reinigungskosten nicht entfallen
Ein Mieter hatte sich geweigert, eine Betriebskostenabrechnung zu akzeptieren. Unter anderem hatte er bemängelt, dass ihm anteilig die Kosten für die Treppenhausreinigung in Rechnung gestellt worden waren. Sein schlagendes Argument: Er nutze ausschließlich die Kellertreppe. Das überzeugte das zuständige Amtsgericht Brandenburg allerdings nicht.
Grundsätzlich müssten sich Mieter anteilig an den Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen beteiligen, die von ihnen gemeinsam genutzt werden könnten. Auch das Treppenhaus stehe zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Wolle man die Kosten gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen entsprechend der Nutzung in Rechnung stellen, mache dies die Betriebskostenabrechnungen sehr unübersichtlich. Außerdem könnte es zu laufenden Änderungen der Abrechnungen kommen.
Eine pauschalierte Kostenverteilung nütze nicht nur dem Vermieter, weil praktikabler. Auch der Mieter profitiere von einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Abrechnung. Ungenauigkeiten, die sich aus einer unterschiedlichen Nutzung der Einrichtungen ergeben würden, seien dagegen unvermeidlich.
AG Brandenburg, Urteil vom 27.5.2021, 31 C 295/19